Seit dem 01.03.2026 gibt es eine neue Norm, die Die neue VDE-AR-N 4105 aus 2026. Mit dieser Norm soll mehr Klarheit geschaffen werden und die Regelungen auf den aktuellen Stand der Zeit gebracht werden. Aber wichtig zu beachten ist, bis zum 01.03.2027 gilt eine Übergangsfrist. Während dieser Übergangsfrist kann soaohl die alte Norm, als auch die neue Norm angewendet werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass Netzbetrieber während dieser Übergangsfrist noch auf die Verfahren und Regeln der alten Norm zurückgreifen zu dürfen. Es kann daher von Netzbetreiber zu Netzbetreiber unterschiedliche Regelungen geben. Während der eine Netzbetreiber schon die neuen Regeln anwendet, kann es bei anderen Netzbetreibern noch dauern, bis die neuen Regeln angewendet werden können.
Wann und warum muss die VDE-AR-N 4105:2026 eingehalten werden?
Gemäß den TAB (Technische Anschlussbedingungen) des jeweiligen Netzbetreibern sind die Vorschrften für Erzeugungsanlagen (VDE-AR-N 4105) einzuhalten. Da jeder Endkunde den TAB zwingend zustimmen muss, um mit Energie versorgt zu werden, besteht immer automatisch eine Pflicht, die VDE-AR-N 4105 einzuhalten.
Eine Abweichung ist nur bei so genannten Inselanlagen möglich, also Erzeugungsanlagen, die keinerlei Verbindung zum öffentlichen Stromnetz haben. Dies trifft aber auf nur sehr wenige Anlagen zu und kommt besondern bei Privatanwendern nur sehr selten zum Einsatz.
Was ist der Kernpunkt der Norm?
Im Punkt 4.4 der neuen VDE-Norm ist der vereinfachte Anmeldeprozess für Kleinsterzeugungsanlagen geregelt.
Kleinsterzeugungsanlagen und Kleinstspeicher
Als Kleinsterzeugungsanlage gelten alle Erzeugungsanlagen (egal ob PV, Windkraft, Wasserkraft, usw.) die unter Einsatz von DC-gekoppelten Erzeugungs- und/oder Speicher-Einheiten mit maximal 800 VA Erzegungsleistung arbeiten.
Dadurch fallen nun alle PV-Anlagen unter diese Norm, die maximal 800 VA (W) Energie erzeugen, unabhängig von der Modulleistung. Wichttig ist, dass unter diese Anwendung nun auch solche Anlagen fallen, die über einen Speicher verfügen. Diese Speicher können nun ebenso einfach mit der restlichen PV-Anlage zusammen vereinfacht angemeldet werden. Diese und weitere Bedingungen sind im Punkt 5.5.3 geregelt.
Für die Anemdlung dieser Anlagen kann der vereinfachte Anmeldeprozess mit Formular F1.2 des Netzbetreibers in Anspruch genommen werden. Dieses Formular kann vom Anschlussnutzer selbst ausgefüllt und eingereicht werden, ein Elektrofachbetrieb ist hierzu nicht notwendig. Weitere Besonderheit ist, dass für die PV-Anlage nun auch eine Vergütung möglich ist. Das umfangreichere Formular E8 aus der voherigen Norm muss nun nicht mehr verwendet werden.

