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Anmeldeverfahren von Balkonkraftwerken und Kleinsterzeugungsanlagen

Über den Autor
Gerd Bauer

Elektroanlagenmonteur & PV-Anlagen-Berater

München, Bayern

Anmeldung von Steckersolargeräten (§8 Abs. 5a EEG)

Steckersolargeräte (steckerfetige Solarsysteme) können durch einfache Eintragung ins Marktstammdatenregister angemeldet werden. Wichtig zu beachten ist, dass es für Steckersolargeräte eine eigene Produktnorm (VDE 0126-95) gibt, wonach geregelt ist, wann eine PV-Anlage oder Balkonkraftwerk als Steckersolargerät bezeichnet werden kann. Solche Anlagen gelten nur dann als Steckersolargerät, wenn Sie vom Hersteller als solche Set vertrieben werden, also komplett mit PV-Module, Wechselrichter, Anschlussleitung und Stecker. Ein Austausch von einzelnen Komponenten ist damit nicht möglich, da die Lizensierung dadurch verfällt. Bisher sind kaum Steckersolargeräte auf dem Markt, da diese Sets aus Komponenten speziell Zertifiziert werden müssen und Händler über diese Norm teilweise wenig Kenntnis haben oder keine Kosten investieren möchten.

Ebenfalls ist zu beachten, dass zusätzlich bestimmte Grenzwerte eingehalten werde müssen. Ein Steckersolargerät darf demnach nur max. 800 VA Wechselrichterleistung und max. 2000 Wp Modulleistung haben. Werden mehrere Steckersolargeräte eingesetzt, müssen alle Anlagen in der SUMME diese Maximalwerte einhalten, z.B. 2 Anlagen mit je 400 VA Wechselrichterleistung und je 1000 Watt Modulleistung. Ein Speicher darf dabei nicht enthalten sein, denn ein Speicher muss zuätzlich beim Netzbetreiber angemeldet werden. Ebenfalls kann keine Einspeisevergütung ausgezahlt werden.

Steckersolargeräte, die also der Produktnorm VDE 0126-95 entsprechen, müssen nur im Marktstammdatenregister angemeldet werden.

Anmeldung im vereinfachten Verfahren mit Formular F1.2

Wesentlich mehr Spielraum lässt die neue VDE-AR-N 4105 aus 2026. Diese erlaubt nömlich nun die Anmeldung ganzer Anlagen mit Speichern in nur einem einzigen vereinfachten Anmeldeverfahren. Hierzu muss das Formular F1.2 verwendet werden, das beim jeweiligen Netzbetreiber als Downlaod erhältlich ist.

Hier ist es nun wie bereits erwähnt möglich, auch Speichersysteme (Kleinstspeicher) anzumelden. Die Größe (kWh) sind dabei nicht begrenzt. Also auch eine Speicher mit 100 kWh Vermögen fällt noch in diese Norm. Einzige wesentliche Grenze ist die Wechselrichterleistung von max. 800 VA. Eine Begrenzung der Modulleistung wie im vorherigen Beispiel beschrieben, findet nicht statt. Sie können also auch problemlos 5 kWp oder mehr installieren. Eine Bedigung ist noch, dass das Produktzertifikat in ZEREZ hinterlegt ist. Ebenfalls müssen Mieter von Immobilien bestätigen, dass sie die Erlaubnis des Vermieters zum Betrieb haben (kein Nachweis erforderlich).

Die Anmeldung mit Formular E8 ist nun nicht mehr notwendig. Damit können Lumentree Wechselrichter und Speichersysteme nun einfach mit dem Formulat F1.2 beim Netzbetreiber angemeldet werden.

Zusätzlich ist aber noch die Registrierung im Marktstammdatenregister notwendig.

Eintragung ins Marktstammdatenregister

Die Anmeldung der Anlage im Markstammdatenregister ist auch bei ANmedlung mit Formular F1.2 noch notwendig.

Weitere Informationen von Christian

Viel Erfolg bei Ihrem Projekt wünscht Ihnen der Autor, Sebastian Domani.

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